Auskunftsvollmacht und Maklerauftrag

zwischen dem Versicherungsmakler: DIE ZWEI Versicherungsmakler GmbH, Christinenstr. 14, 40880 Ratingen und dem Auftraggeber:

Bei Gewerbetreibenden die vollständige Firmierung
Auftragsgegenstand

Der oben genannte Versicherungsmakler wird vom oben genannten Auftraggeber beauftragt eine Versicherungslösung im besprochenen Umfang auszuarbeiten. Hierzu sind – auch zu bestehenden Verträgen - Auskünfte und Angebote bei Versicherern einzuholen.

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler die entsprechenden Auskünfte – auch zu bestehenden Verträgen - bei Versicherungsunternehmen einzuholen.

Der Versicherungsmakler ist bevollmächtigt, mit dem risikotragenden Versicherer des Auftraggebers Verhandlungen über Verbesserungen (Bedingungen / Beitrag) des bestehenden Vertrages zu führen, jedoch nicht, diese ohne ausdrückliche Einwilligung des Versicherungsnehmers umzusetzen.

Eine Information des Versicherers an den bisherigen Vermittler (z.B. Vertreter oder Makler) über diese Bevollmächtigung wird hiermit durch den Auftraggeber/Versicherungsnehmer ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen werden nach den gesetzlichen Regelungen -z.B. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - verfolgt!

Dem Versicherungsmakler sind auf Anforderung des Versicherungsmaklers zum Beispiel folgende Informationen zu erteilen:

  » Zweitschriften von Versicherungsscheinen und Nachträgen
  » Zweitschriften von Anträgen und Willenserklärungen
  » die Vertragsbedingungen
  » Schadenverläufe und Details zu einzelnen Schäden und gebildeten Reserven
  » Umstellungs- und Fortführungsangebote

Er ist berechtigt, vom Auftraggeber oder den Versicherern erhaltene Informationen, in seinem Betrieb zu speichern und zu verarbeiten, sowie zur Erfüllung dieses Auftrages weiterzugeben. Der Informationsaustausch unter den Beteiligten kann telefonisch, schriftlich oder per Email erfolgen.

Der Versicherungsmakler wird ausdrücklich noch nicht mit der Betreuung der bestehenden Verträge beauftragt. Es besteht kein Maklervertrag. Solange ein Maklervertrag nicht besteht, ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet tätig zu werden, also zum Beispiel auf Deckungslücken bei bestehenden Verträgen hinzuweisen. Der Auftraggeber stellt den Makler diesbezüglich von jeglicher Haftung frei.

Dieser Auftrag und Vollmacht endet 6 Monate nach Abschluss, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit dem Abschluss eines Maklervertrages.

Diese Vereinbarung kann vom Auftraggeber und Versicherungsmakler jederzeit gekündigt werden.

Wenn Sie das Formular von Ihrem PC oder Laptop aufrufen, nutzen Sie bitte die Maus zum Unterzeichnen. Bei mobilen Geräten (Tablet / Smartphone) nutzen Sie einen Eingabestift (Touch-Pen) oder unterzeichnen mit Ihrem Zeigefinger.


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Nach Absenden des Online-Formulars erhalten Sie - unser Einverständnis vorausgesetzt - eine von uns gegengezeichte Abschrift des Maklervertrages per E-Mail.